Der Finanz- und Budgetausschuss des libanesischen Parlaments hat einen Gesetzentwurf zur Einführung eines Golden Visa für Investitionen ab $500,000 gebilligt.
Elena Ruda erläutert, was über die neue Aufenthaltserlaubnis für Ausländer bekannt ist.
Kontext
Der Gesetzentwurf für die sogenannte Golden Residence wurde vom libanesischen Finanzministerium vorbereitet. Die Politiker nahmen den Entwurf am 26. Februar 2026 erstmals in die Tagesordnung der Ministerratssitzung auf[1]Quelle: Tagesordnung der Sitzung des Finanzministeriums auf der Website der libanesischen Regierung.
Der Finanz- und Budgetausschuss des libanesischen Parlaments hat den Gesetzentwurf am 22. Juni 2026 gebilligt[2]Quelle: Bekanntgabe der Genehmigung des Gesetzentwurfs auf der Website der libanesischen Regierung. Als Nächstes müssen die Parlamentarier den Gesetzentwurf in einer Plenarsitzung genehmigen.
Investoren können eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, sobald das Gesetz offiziell veröffentlicht wurde.
Anforderungen an Antragsteller für einen libanesischen Aufenthalt durch Investition
Die Mindestinvestition beträgt $500,000. Das Geld muss aus dem Ausland in einen von drei Wirtschaftssektoren transferiert werden. Die offizielle Liste dieser Sektoren wurde noch nicht veröffentlicht.
Die Herkunft der Investitionsmittel wird im Rahmen einer Due‑Diligence‑Prüfung kontrolliert. Die Dauer der Prüfung ist noch nicht bekannt.

Elena Ruda,
Mitgründerin & Geschäftsführende Partnerin
Nahe Verwandte des Investors können ebenfalls einen Aufenthalt im Libanon erhalten, wobei jedoch zusätzlich $50,000 pro Jahr für jede Person gezahlt werden müssen. Der Kreis der nahen Angehörigen sowie deren Alter und der Grad der finanziellen Abhängigkeit sind bisher nicht definiert.
Warum das Libanon Golden Visa als Steuerwohnsitz diskutiert wird
Ibrahim Kanaan, Vorsitzender des Finanz- und Budgetausschusses, erklärte, dass die neue Aufenthaltserlaubnis für Ausländer passend sei, die Steuerwohnsitzinhaber im Libanon werden möchten.
In offiziellen Dokumenten wurde die vollständige Liste der Steuervorteile bisher nicht veröffentlicht. Der Gesetzentwurf sieht Änderungen der folgenden Bestimmungen vor[3]Quelle: Datenbank für Steuergesetzgebung auf der Website der Libanesischen Universität:
- Artikel 77 des Einkommensteuergesetzes.
- Klausel 5 des Artikels 73 des Einkommensteuergesetzes.
- Artikel 3 des Gesetzes über die Grunderwerbsteuer.
Sämtliche Artikel beziehen sich auf die Besteuerung von Einkünften aus beweglichem Vermögen, einschließlich Erträgen aus libanesischen und ausländischen Aktien und Anleihen.
Der Entwurf modifiziert zudem den Artikel über Steuern auf Immobilientransaktionen. Aktuell wird eine Steuer auf Immobilien im Libanon erhoben, was für libanesische Staatsbürger und im Land ansässige Ausländer gilt.
Wo Investoren Zugang zu Privilegien für Steuerpflichtige haben
Ausländer erhalten einen Aufenthalt in Malta und einen speziellen Steuerstatus unter dem Malta Global Residence Programme. Steuervorteile gelten für ausländische Einkünfte, die nach Malta überwiesen werden. Solche Einkünfte werden mit einem Pauschalsatz von 15% versteuert. Die jährliche Mindeststeuer beträgt €15,000 pro Familie.
Einkünfte aus maltesischen Quellen werden mit einem Satz von 35% besteuert.
Zur Beantragung muss man eine Immobilie in Malta kaufen oder mieten und eine Verwaltungsgebühr zahlen:
- Die Mindestmiete beträgt €8,750 pro Jahr für Objekte im Süden von Malta oder auf Gozo und €9,600 pro Jahr in anderen Regionen;
- Der Mindestkaufpreis liegt bei €220,000 für Objekte im Süden von Malta oder auf Gozo und bei €275,000 in anderen Regionen;
- Die Verwaltungsgebühr bei Miete oder Kauf einer Immobilie beträgt €6,000, während beim Immobilienkauf im Süden Maltas oder auf Gozo eine Gebühr von €5,500 fällig wird.
Der Antrag kann Ehepartner, Kinder unter 25 Jahren, Geschwister, Eltern und Großeltern einschließen.
Die Anwälte von Immigrant Invest unterstützen beim Erwerb von Aufenthaltstiteln und dem Status als Steuerpflichtige im Ausland. Auf Anfrage organisieren wir zudem Beratungen mit Spezialisten, die mit den steuerlichen Besonderheiten der gewählten Jurisdiktion vertraut sind.









